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24 Stunden Pflege- rechtliches

24 Stunden Pflege- rechtliches

Erstens, ja, es gibt schwarze Schafe, die den Ruf der Branche belasten.

Unsere Betreuerin zahlen Steuern, leisten Sozialabgaben und sind versichert. Die Entsendung des Pflegekräfte erfolgt durch die A1 Bescheinigung .
 

Ihre Vorteile bei uns 
  • Keine versteckte Kosten , kein zusätzlichen Kosten und kein Risiko .
  • Unsere  Pflegerinnen  sind sozialversichert und werden unter Berücksichtigung des geltenden Mindestlohns bezahlt.
  • Wir bieten Ihnen kostenloses Beratung .
  • Wir kümmern uns für die An und Abreise des Pflegepersonals
  • Kein Kündigungsfrist

 Eine 24 Stunden Pflege ist in Deutschland zur Zeit sehr nachgefragt.Leider mehr als 200.000 Pflegekräfte aus Osteuropa arbeiten bereits illegal in Deutschland.

Die grenzüberschreitende Vermittlung von Pflegekräften nach Deutschland

Die 24-h-Pflege ist nach deutschem Recht für selbständige Einzelunternehmer mit dem Risiko der Scheinselbständigkeit, verbunden. Dies birgt die Gefahr, der nachträglichen Feststellung einer Sozialversicherungspflicht in Deutschland, weshalb Beiträge dafür rückwirkend bis zu 4 Jahren nachzuzahlen wären (hier ist die zu pflegende Person in der Pflicht). Zudem droht die Nachzahlung von Lohnsteuer (Pflicht des Scheinselbständigen). 

Unzweifelhaft legal tätig werden können – entweder von der Pflegeperson in Deutschland oder von einem (ausländischen) Unternehmen – angestellte Pflegekräfte. Ob dies aber dann noch lukrativ ist (für alle Seiten), bleibt fraglich, da die Sozialversicherungsbeiträge die Pflege entsprechend teuer machen.

Warum ist die Scheinselbständigkeit ein Thema?

Bei einer Person, die allein nur für eine pflegebedürftige Person da ist, sind die Anforderungen an eine selbständige Tätigkeit (freie Zeiteinteilung, was schon bei der Unterbringung im Haus der Pflegeperson nicht gegeben ist, Unabhängigkeit von einem Auftraggeber usw.) nach deutscher Auffassung nicht gegeben, weshalb sie als Scheinselbständige gelten.

Ausnahmefälle gibt es immer wieder, was sich aus den Informationen der Rentenversicherung ergibt, wo eine solche Vermittlung in dem speziellen Einzelfall als selbständige Tätigkeit angesehen wurde. (vgl. aber auch Besprechung des GKV(gesetzliche Krankenversicherung)-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 8./9.05.2012).

Der Pflegekraft sind lediglich „Eckpunkte” des jeweiligen Betreuungsauftrags wie Beginn, Ende und grober Inhalt der Tätigkeit vorgegeben; die von der Pflegekraft geführte Pflegedokumentation dient nicht der Kontrolle durch den Pflegedienst, sondern hat nur die Funktion eines Leistungsnachweises.

Die Pflegekraft kann die übernommenen Aufträge vorzeitig abbrechen bzw. verlängern und nicht gegen ihren Willen vom Pflegedienst aus einem laufenden Einsatz abgezogen und anderen Kunden zugeteilt werden.

Die Pflegekraft setzt zwar nur ihre Arbeitskraft und wenig Kapital ein, trägt jedoch ein gewisses Verlustrisiko bei Kundeninsolvenz; ferner lässt sie den von ihr geschätzten Arbeitsaufwand in die Vergütungsverhandlungen einfließen und kann so ihre Verdienstchancen erhöhen.

 Gegen eine selbständige Tätigkeit und für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses sprechen hingegen folgende Punkte:

Die Einordnung der Pflegekraft in die Arbeitsorganisation des Pflegedienstes; dies wird u. a. deutlich durch die obliegende Führung der vorgeschriebenen Pflegedokumentation und durch das Prozedere beim Wechsel der Pflegekräfte, die die Eingliederung der jeweiligen Mitarbeiterinnen in eine ineinandergreifende Kette der den jeweiligen Betreuten zur Verfügung gestellten Pflegepartner belegen.

Die sich daraus ergebende Weisungsgebundenheit der Pflegekräfte. Diese ergebe sich u. a. aus dem Umstand, dass die Pflegekräfte ihre Einsatzaufträge ausschließlich durch Vermittlung des Pflegedienstes erhalten und an den diesem gegenüber geäußerten Betreuungswünschen ausgerichtet habe.

Das Nichtbestehen eines Unternehmerrisikos bei der Pflegekraft.

Die Verordnung über die zwingend einzuhaltenden Arbeitsbedingungen der Pflegebranche (betrifft in der Regel stationäre Einrichtungen) gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend pflegerische Tätigkeiten in der Grundpflege nach § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) erbringen.

Eine sog. Haushaltshilfe darf mittlerweile auch Tätigkeiten der Basispflege erbringen, d.h. u.a. Unterstützung beim Baden, Essen, Haut- und Zahnpflege. Eine Haushaltshilfe grenzt sich von einer Pflegekraft beispielsweise dadurch ab, dass diese keine Behandlungspflege (wie z.B. Wunden versorgen, Medikamente und Spritzen verabreichen) durchführen darf. Vielmehr übt eine Haushaltshilfe in Haushalten mit pflege-/betreuungsbedürftigen Personen hauswirtschaftliche Tätigkeiten sowie notwendige pflegerische Alltagshilfen aus. Pflegerische Alltagshilfen sind (entsprechend einem Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit) einfache Tätigkeiten zur Unterstützung von Pflegebedürftigen insbesondere bei folgenden Alltagshandlungen:

•      An- und Auskleiden

•      Hautpflege

•      Aufstehen und Zu-Bett-Gehen

•      Mundpflege

•      Baden

•      Nagelpflege

•      Duschen

•      Rasieren

•      Essen; Trinken

•      Toilettengang

•      Fortbewegung

•      Waschen

•      Haarpflege

•      Zahnpflege

Für den Arbeitnehmer sind ebenfalls Sozialversicherung und Lohnsteuer abzuziehen, so dass die Tätigkeit auch für die Pflegekraft an Lukrativität verliert.

Ob weiters die arbeitsrechtlichen Vorschriften, etwa des Arbeitszeitgesetzes – ArbZG- (maximal 8 Stunden/ Tag im Durchschnitt eines halben Jahres), anwendbar sind, ist nicht ausjudiziert. § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG lautet:

3. Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen, – was natürlich nur gilt, wenn die Pflegekraft angestellt ist (egal ob bei der zu pflegenden Person oder einem Dritten) und tatsächlich mit der zu pflegenden Person in einem Haus/Wohnung zusammenlebt). Für selbständige Pflegekräfte gilt es wiederum nicht.

Die Pflegekraft ist bei einer rumänischen  (oder einer in einem anderen Mitgliedsland der EU sitzenden) Firma angestellt und wird nach Deutschland entsendet.

–       Bei dieser Möglichkeit entsteht zwischen dem Kunden und der Pflegekraft kein Arbeitsverhältnis. Rechtsbeziehungen bestehen nur zwischen dem Kunden und der Firma, bei der die Pflegekraft angestellt ist. Es werden für die entsendete Pflegekraft am Firmensitz (also in Österreich) die Sozialabgaben bezahlt. Als Nachweis dafür gilt die Entsendebescheinigung A1, die alle Pflegekräfte nach Deutschland mitbringen sollten. (Für diesen Fall muss – neben einer Zollmeldung und der Mitführung von Unterlagen nach Deutschland – eine Arbeitnehmer-Überlassungserlaubnis auch nach deutschem Recht vorliegen.) Bei Bedarf stellen wir Ihnen dazu gerne ausführliche Informationen zur Verfügung.

Die Pflegekräfte werden bei den Familien angestellt. – Insofern sind allerdings die Lohnnebenkosten in Deutschland abzuführen.
Die Pflegekräfte werden in Deutschland tatsächlich selbständig. Die Betreuerinnen in Deutschland gelten allerdings nur dann als Selbständige, wenn bestimmte Kriterien nicht nur eingehalten, sondern auch vertraglich festgelegt sind. Hier geht es um Fragestellungen, wie

–       teilt die Betreuungskraft ihre Zeit selbst ein, d.h. bestimmt sie selbst, welche Arbeiten sie innerhalb ihrer Arbeitszeiten verrichtet oder wird die Zeiteinteilung vom Auftraggeber vorgegeben (Weisungen)? Wir müssen davon ausgehen, dass der im Pflegebereich herrschende Graubereich weidlich ausgenutzt und im Zweifel eher im Bereich der Illegalität gelebt wird – anders ist die Masse osteuropäischer Pflegekräfte (sei es (schein-)selbständig oder unselbständig

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Wir bieten in ganz Deutschland 24 Stunden Betreuung an. Unser Pflegepersonal ist entsprechend ausgebildet und eingewiesen.

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